Allgemeine Geschäftsbedingungen derHella Gutmann Solutions Swiss AG

§ 1 Allgemeines

(1). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Hella Gutmann Solutions Swiss AG („HGS Swiss“) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Reparaturen und sonstigen Leistungen (insbesondere Repair Plus Light, Repair Plus, Update Plus, Call Plus), die HGS Swiss erbringt bzw. unterbreitet. Spätestens mit der Entgegennahme der jeweiligen Ware bzw. Leistung gelten die AGB vom Kunden als angenommen.

(2) Die AGB gelten somit auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HGS Swiss stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) In Bezug auf Dauerschuldverhältnisse wie Repair Plus Light, Repair Plus, Update Plus, Call Plus Flat behält HGS Swiss sich das Recht vor, diese AGB mit Ausnahme der Regelungen in  § 5 Abs. 1 und 6 (Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung) und § 10 Abs. 1, 2 und 5 (Datenbanknutzung) zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen erforderlich ist - insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung sowie im Fall technischer Veränderungen - und der Kunde durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und stellen keine Offerten im Rechtssinne dar. Angaben zu Leistungen und Waren (insbesondere Diagnosegeräten), z.B. hinsichtlich Farben, Gewichten, Massen, Gebrauchswerten, Toleranzen und technischen Daten sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HGS Swiss.

(3) Bestellt der Kunde die Ware oder Leistung auf elektronischem Wege, wird die HGS Swiss  den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

§ 3  Lieferung und Leistung

(1) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich eigener Belieferung. Anderes gilt nur, wenn Liefertermine schriftlich ausdrücklich vereinbart sind. Ist die Ware oder Leistung nicht verfügbar, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert. Die vom Kunden eventuell schon erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind wegbedungen.

(2) Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde HGS Swiss schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei weiteren Wochen mit der Erklärung anzusetzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Trifft die Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht beim Kunden ein, so ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

(3) HGS Swiss haftet nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HGS Swiss nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HGS Swiss die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HGS Swiss zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Fristen bzw. Termine zur Warenlieferung oder Erbringung von Leistungen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(4) HGS Swiss ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese können auch gesondert berechnet werden.

(5) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung der Ware mit deren Übernahme länger als zwei Wochen im Rückstand, so ist HGS Swiss nach Setzung einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

 

§ 4  Versand und Gefahrübergang

(1) Warenlieferungen erfolgen ab dem Lager der Hella Gutmann Solutions GmbH (HGS) (Ihringen oder Erwitte). Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versandart und Versandweg stehen im pflichtgemässen Ermessen der HGS Swiss.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden aufgeschoben, so lagert die Ware vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf die Gefahr des Kunden.

(4) Wird die Ware  zugunsten des Kunden transportversichert, wird die Versicherung für unseren Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde selbst unverzüglich nach Erhalt gegenüber dem Transportunternehmen und der Versicherung geltend zu machen.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung  genannten Preise, bei Fehlen einer solchen Angabe, die bei Eingang der Bestellung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (Lager Hella Gutmann Solutions GmbH (Ihringen oder Erwitte)), einschliesslich Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Kosten der Verpackung, des Versandes und der auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der Kunde. Auch weitere zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Kauft der Kunde von HGS Swiss Ware oder bucht er sonstige Leistungen, die eine Einmalzahlung erfordern (z.B. Call 15/30/50), sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang rein netto kostenfrei an HGS zu leisten. Bucht der Kunde Leistungen, die eine periodisch wiederkehrende Zahlung erfordern (z.B. Repair Plus Light, Repair Plus, Update Plus, Call Plus Flat), ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung zu Beginn der Periode im Voraus zu leisten.

(3) HGS Swiss ist auch im Übrigen berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

(4) Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind  ausgeschlossen.

(5) Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt HGS Swiss vorbehalten.

(6) Erhöhen sich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (vgl. § 1 Abs. 4) die für HGS Swiss anfallenden Kosten (insbesondere notwendige Unterhaltungskosten, Kosten für die Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur, Lizenzgebühren für Drittwerke), ist HGS Swiss berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden im Umfang der gestiegenen Kosten zu erhöhen. Die Preisanpassung erfolgt mit schriftlicher Ankündigung von drei Monaten. Der Kunde ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zum Termin des Inkrafttretens der Preisanpassung berechtigt. 

(7) Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder nur Zug um Zug liefern oder die Herstellung von Sicherheiten verlangen.

 

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Repair Plus Light, Repair Plus, Update Plus, Call Plus Flat)

(1) Der Vertrag beginnt am Ersten des Monats, der auf das im Bestellschein angegebene Datum folgt.         Beispiel: Wurde der Bestellschein am 15.07.2017 unterzeichnet, beginnt der Vertrag am 01.08.2017.

(2) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(3) Mit der Bestellung von zusätzlichen Lizenzbausteinen erfolgt eine Vertragsumstellung, daraus ergibt sich eine neue Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist. (Ausgenommen Call 15, Call 30, Call 50 und HGS Plus Lizenzen, welche über Leasing erworben werden) Beispiel: Vertragsbeginn für die erste Lizenz ist der 01.08.2017, so dass der Vertrag mindestens bis zum 31.07.2018 läuft. Bucht der Kunde zum 01.10.2017 eine weitere Lizenz, werden die Verträge für bereits bestehende Lizenzen bezüglich Ihrer Laufzeit immer an die zuletzt erworbene Lizenz bzw. Lizenzerweiterung angepasst, also auf die Laufzeit bis zum 30.09.2018.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen in Abs. 2 und 3 unberührt. Ein wichtiger Grund, der HGS Swiss zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

a)  der Kunde trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist,

b) der Kunde und/oder die nach § 10 Abs. 1 Nutzungsberechtigten die HGS Online Datenbank oder die Diagnosesoftware vertragswidrig nutzt/nutzen oder die Zugangsdaten unbefugt Dritten zur Verfügung stellt/stellen,

c)  bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder in sein Vermögen eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises bei HGS Swiss. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist HGS Swiss berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmässig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, HGS Swiss einen Zugriff Dritter auf die Ware unter Eigentumsvorbehalt, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung oder bei einem Konkurs hat er das Betreibungs- oder Konkursamt vom Eigentumsvorbehalt umgehend in Kenntnis zu setzen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde HGS Swiss unverzüglich anzuzeigen.

(4) HGS Swiss ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

§ 8 Software auf HGS-Geräten

Kauft der Kunde Geräte der HGS mit bereits aufgespielter Software, erhält er ein veräusserbares, nicht ausschliessliches, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der auf den Geräten aufgespielten Software. Die vertragsgemässe Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software auf dem HGS-Gerät, für das sie bestimmt ist.

 

§ 9 Voraussetzung für die Buchung sonstiger Leistungen

(1) Der Kunde muss über eine laufende Update Plus Lizenz (vgl. § 12) verfügen, um weitere sonstige Leistungen buchen zu können. Beispiel: Eine Buchung von Repair Plus ist nur möglich, wenn der Kunde über eine Update Plus Lizenz verfügt.

(2) Die Regelung in Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Buchung von Repair Plus Light Stand Alone Lizenz. In diesem Fall bedarf es keiner laufenden Update Plus Lizenz.

 

§ 10 Online-Datenbanknutzung (insbesondere mittels Repair Plus Light oder Repair Plus Lizenzen)

(1) Der Zugang zu den von HGS betriebenen Online-Datenbanken erfolgt über das Internet unter Verwendung der von HGS übermittelten Zugangsdaten (Repair Plus Light) oder unter Verwendung der auf bestimmten Diagnosegeräten (z.B. mega macs 77/56) aufgespielten speziellen Software (Repair Plus). Zugangsberechtigt sind neben dem Kunden selbst ausschliesslich die mit dem Kunden in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden natürlichen Personen. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der nachstehenden Nutzungsbedingungen gegenüber diesen Nutzungsberechtigten sicherzustellen.

(2) Die HGS Online Datenbank ermöglicht dem Kunden Recherchen auf seinem Computer mittels einer von HGS bereitgestellten Suchoberfläche (z.B. bei Repair Plus Light) oder über bestimmte HGS-Diagnosegeräte (z.B. mega macs 77/56 in Verbindung mit Repair Plus). HGS und HGS Swiss weisen darauf hin, auf die Zulieferung korrekter Daten und Informationen Dritter – überwiegend der Fahrzeughersteller – angewiesen zu sein. Um den Stand der in der Datenbank enthaltenen Informationen möglichst aktuell zu halten, behält sich HGS Swiss Änderungen vor, die dazu dienen,

a) die Online-Datenbank und ihre Nutzungsformen zu verbessern oder dem aktuellen Stand der Technik anzupassen,

b) Inhalte der Online-Datenbank zu ändern, sofern dies zur Fehlerkorrektur, zur Vervollständigung oder Aktualisierung erforderlich ist,

c)  die Online-Datenbank programmtechnisch zu optimieren oder

d)  eine Übereinstimmung mit lizenzrechtlichen Bestimmungen zu realisieren.

Führt eine der unter a) bis d) möglichen Änderungen zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Leistungsumfangs für den Kunden, kann dieser entweder eine Reduzierung des Preises verlangen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht dem Kunden nur für einen Zeitraum von sechs Wochen ab der Änderung nach a) bis d) zu.

(3) Das Nutzungsrecht gestattet den Zugriff auf die HGS Online Datenbank, die Recherche in der Datenbank, das Herunterladen und den Ausdruck von Rechercheergebnissen. Darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um eine einmalige und nicht systematische Vervielfältigung oder sonstige Verwertung eines nach Art und Umfang unwesentlichen Elements der Datenbank.

(4) Der Kunde erwirbt unter der Bedingung, dass er die geschuldete Vergütung zahlt, für sich und die nach Abs. 1 sonstigen Nutzungsberechtigten das einfache, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, auf Dritte nicht übertragbare und auf die Laufzeit des Vertrages befristete Nutzungsrecht an der HGS Online Datenbank. Ein Rechtserwerb an den Inhalten oder Produkten selbst ist damit nicht verbunden. Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Rechte an den Inhalten, Produkten und ergänzenden Dokumentationen bleiben HGS und HGS Swiss vorbehalten.

(5) Für die Nutzung der Online-Datenbank mittels handelsüblicher Computer (insbesondere bei der Nutzung von Repair Plus Light) gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Die jeweils erforderlichen technischen Voraussetzungen – für deren Einhaltung der Kunde selbst verantwortlich ist - sind auf der Homepage der HGS abrufbar, zur Zeit unter www.hgs-data.com. Änderungen hinsichtlich der technischen Voraussetzungen zur Nutzung der HGS Online Datenbank bleiben vorbehalten. Ergänzend gelten die Regelungen in Abs. 2. Der Kunde hat die Zugangsdaten geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiteren Nutzungsberechtigten nach Abs. 1 diese Verpflichtung einhalten. Der Kunde hat die Nutzung der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Hat der Kunde Kenntnis von einem Missbrauch der Zugangsdaten erlangt, ist HGS Swiss unverzüglich hierüber zu informieren. HGS Swiss ist berechtigt, den Zugang zu der HGS Online Datenbank zu sperren, bis die unberechtigte Nutzung nachweisbar beendet ist. Der Kunde ist während der Sperrung von seiner Zahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 befreit, haftet jedoch HGS Swiss für eine von ihm zu vertretende unberechtigte Nutzung Dritter auf Schadensersatz.

(6) Bei Ablauf der Lizenz von Repair Plus Light oder Repair Plus Lizenzen erlischt jegliches Nutzungsrecht sowohl der Online-Leistungen als auch das Nutzungsrecht der lokal auf dem Gerät gespeicherten technischen Daten.

 

§ 11 Telefonischer Hotline-Support bei Fahrzeug-reparaturen (insbesondere Call Plus 15/30/50 Call Flat)

(1) HGS Swiss bietet über HGS eine kostenpflichtige Hotline an, die den Kunden fachliche Unterstützung bei technischen Anfragen zu Fahrzeugreparaturen leistet (sogenannte „Call“-Leistungen).

(2) Bucht der Kunde eine bestimmte Anzahl von Hotline-Anfragen (z.B. Call Plus 15/30/50), zählt jeder fahrzeugbezogene Anruf des Kunden als eine Anfrage. Bucht der Kunde Call Flat, steht ihm eine unbegrenzte Anzahl von Hotline-Anfragen zur Verfügung.

(3) Die kostenpflichtige Hotline nach Abs. 1 ist in Deutschland von Mo-Fr (08:00 - 17:00) ausser an gesetzlichen, bundesweiten Feiertagen sowie dem 24.12 und dem 31.12., erreichbar.

 

§ 12 Aktualisierung der Software für Diagnosegeräte (insbesondere Update Plus)

(1) HGS Swiss stellt dem Kunden für PW- und Motorrad Diagnose aktualisierte Softwareversionen zur Verfügung. Die Updates dienen nicht der Beseitigung von Softwaremängeln, sondern stellen vor allem programmtechnische Verbesserungen oder neuartige Änderungen der Software dar.

(2) Der Kunde spielt die aktualisierte Software bei deren Erscheinen mittels - von HGS zur Verfügung gestellten - Download-Berechtigung auf sein Diagnosegerät auf.

(3) Bezieht ein Kunde zunächst kein Update Plus, entscheidet sich aber zu einem späteren Zeitpunkt für die Buchung von Update Plus, hat er für jene Updates, die zwischen dem Kauf des Diagnosegerätes und dem Bezug von Update Plus veröffentlicht wurden, eine Gebühr zu bezahlen, die einzelfallabhängig von HGS Swiss kalkuliert wird. Beispiel: Beim Kauf des Diagnosegerätes verfügt dieses über die Softwareversion 1. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde für Update Plus entscheidet, ist bereits die Softwareversion 10 verfügbar. Der Kunde hat für die Updates 2 bis 9 eine Gebühr zu zahlen.

 

§ 13 Kombinierte Leistungspakete (z.B. Repair Plus Flat)

Bucht der Kunde Leistungspakete, die mehrere der in den § 10 bis §12 beschriebenen Leistungen zum Gegenstand haben, so gelten die Regelungen der § 10 bis §12 entsprechend.

 

§ 14 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Soweit in diesen AGB oder im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Übernahme einer Garantie im Rechtssinne bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(2) Für den Warenkauf, kostenpflichtige Reparaturaufträge und Software-Updates im Sinne von § 12 Abs. 1 gelten die folgenden Regelungen:

(a) Die Gewährleistung auf Verschleissteile bezieht sich nur auf offensichtliche Herstellungsmängel. Für Verschleiss aufgrund normalen Gebrauchs sowie für durch unsachgemässen Gebrauch oder unsachgemässe Lagerung oder Verarbeitung verursachte Mängel leistet HGS Swiss keine Gewähr. Verschleissteile sind: Batterien, Akkus, Schutzfolien, etc.

(b) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von HGS Swiss die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(c) Die gelieferte Ware und/oder die Software-Updates sind unverzüglich nach Anlieferung bzw. Bereitstellung vom Kunden zu untersuchen. Sie gilt/gelten als genehmigt, wenn HGS Swiss nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich spätestens jedoch binnen sieben Werktagen nach Anlieferung bzw. Bereitstellung oder ansonsten unverzüglich spätestens jedoch binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bzw. Nutzung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugeht. Beanstandete Ware ist auf Verlangen von HGS Swiss frachtfrei an HGS Swiss zurückzusenden. Auf kostenpflichtige Reparaturaufträge ist dieser Abs. 2 (c) nicht anwendbar.

(d) Bei berechtigter und rechtzeitiger Anzeige behebt HGS Swiss die Mängel nach eigener Wahl durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Reparatur (Nachbesserung). Schlägt die Nachbesserung des gelieferten Gerätes fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt auch, wenn HGS Swiss die Nachbesserung wegen unverhältnismässig hoher Kosten ablehnt. Soweit die Kosten für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten sich dadurch erhöhen, dass beanstandete Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt dieser die Mehrkosten. Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde.

(e) Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Massgabe des § 15 (Haftung) zu. (f) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(3) Für die in den § 10 und §11 beschriebenen Leistungen der HGS (Datenbanknutzung und telefonischer Hotline-Support) gelten die folgenden Regelungen:

(a) Der Kunde informiert HGS Swiss unverzüglich über bei ihm aufgetretene Mängel, Störungen oder Schäden.

(b) Werden HGS Swiss durch eigene Erkenntnis oder aufgrund der Meldung des Kunden Fehler oder Störungen der HGS Online Datenbank oder des Call-Centers bekannt, wird HGS Swiss den Fehler oder die Störung innerhalb angemessener Zeit beseitigen.

(c) Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Zeit nicht möglich, kann der Kunde die Vergütung anteilig mindern oder nach erfolgloser ausdrücklicher Fristsetzung den betreffenden Vertrag kündigen. Soweit HGS Swiss den Fehler oder die Störung zu vertreten hat, haftet HGS Swiss nach Massgabe des § 15 auf Schadensersatz.

(d) HGS Swiss leistet nur Gewähr für technische Mängel innerhalb ihres Verantwortungsbereiches, das heisst für die über HGS zur Verfügung gestellte Online-Datenbank und die telefonische Hotline. HGS Swiss haftet weder für die ordnungsgemässe Funktionsweise der vom Kunden verwendeten Hard- und Computersoftware noch für dessen Internet- oder Telefonanschluss.

(e) Bei der Auswahl und Pflege der Daten in der HGS Online Datenbank wendet HGS Swiss die branchenübliche Sorgfalt an. HGS Swiss übernimmt jedoch keine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der in der HGS Online Datenbank enthaltenen Daten, da HGS Swiss insoweit auf die Zulieferung der Daten von Dritten angewiesen ist und diese Daten nur stichprobenartig prüfen kann. Die Regelung gilt entsprechend für Auskünfte im Rahmen des Hotline-Supportes.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt:

  • im Fall eines Kaufes mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (siehe oben § 4 Abs. 2), spätestens mit der Anlieferung der Ware beim Kunden;
  • im Fall eines kostenpflichtigen Reparaturauftrages mit der Entgegennahme der reparierten Sache durch den Kunden;
  • im Fall einer aktualisierten Softwareversion mit der Zurverfügungstellung der neuen Version;
  • im Fall des Hotline-Supports mit dem betreffenden Telefonat;
  • im Fall der Nutzung der HGS Online Datenbank mit der betreffenden Recherche.

 

§ 15 Haftung

(1) Die Haftung von HGS Swiss auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichtverfügbarkeit der Lieferung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Massgabe dieses § 15 eingeschränkt.

(2) HGS Swiss haftet auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 14). Die Haftung von HGS Swiss für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Jegliche Haftung von HGS Swiss für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen, Subunternehmer oder Arbeitnehmer wird wegbedungen.

(3) Sofern eine Gewährleistungspflicht von HGS Swiss besteht, ist jeder Anspruch gegenüber HGS Swiss auf einen Betrag von CHF 20'000 pro Einzelfall beschränkt.

 

§ 16 Datenschutz

Der Kunde ist mit der Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses einverstanden. Persönliche Daten über den Kunden wird HGS Swiss nur weitergeben, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies gestatten oder der Kunde eingewilligt hat.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)) werden wegbedungen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Nebenabreden, Zusicherungen jeglicher Art sowie nachträgliche Vertragsänderungen und –Ergänzungen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist an unserem Geschäftssitz in der Schweiz (zur Zeit in Cham Kanton Zug, ZG). HGS Swiss ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnort / Sitz zu verklagen. Zwingende anderslautende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: September 2017